AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der SI NetConsult GmbH. 

Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt.

 

I. Angebot und Vertragsabschluss

a. Ist der Kunde Kaufmann, sind unsere Angebote freibleibend: Eingehende Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.

b. Gegenüber Verbrauchern gelten unsere schriftlichen Angebote als Angebote auf Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Die Annahmefrist wird auf drei Werktage beschränkt.

c. Alle auf unserer Website dargestellten Waren, auch solche, die ausdrücklich als „lieferbar“ bezeichnet werden, sind nur als Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes bestimmt. Durch das Absenden des ausgefüllten Bestellformulars kommt erst durch unsere Bestätigung in Textform binnen drei Werktagen ein verbindlicher Vertrag zu Stande.

II. Einbeziehung von Besonderen Vertragsbedingungen

a. Für die Lieferung von Hardware und Software, die wir nicht selbst im Auftrag des Kunden geschrieben haben, gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Lieferung von Hard- und Standardsoftware.

b. Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Hierzu zählen auch Verträge über die Pflege von Standardsoftware und Wartung von Hardware, die ausschließlich als Dienstleistung im Rahmen von Dienstleistungsverträgen erbracht werden.

c. Für die Bereitstellung von Rechenzentrums-Kapazitäten, insbesondere in Form von Cloud- Leistungen oder den Produkten „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Platform as a Service“ (PaaS) und „Software as a Service“ (SaaS) gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Vermietung von Rechenzentrums-Kapazitäten sowie Hardware und Software.

d. Diese Besonderen Vertragsbedingungen können jeweils im Internet unter https://www.si-netconsult.de/AGB abgerufen werden.

III. Zahlungsbedingungen, Preise

a. Zahlung ist nach unserer Wahl gegen Rechnung, Lastschrift, per Barzahlung und Nachnahmesendung möglich. Zusätzliche Kosten durch Nachnahme gehen zu Lasten des Kunden. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen bestimmte Zahlungsweisen nicht anzubieten.

b. Rechnungen werden dem Kunden von uns per E-Mail zugesandt. Auf Wunsch des Kunden versenden wir die Rechnungen gegen Aufpreis von 5 € in Papier per Post.

c. Unser Vergütungsanspruch ist sofort fällig. Der Verzug tritt in Abweichung § 286 Abs. 3 BGB bereits 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein.

d. Ab Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass unser Schaden wesentlich niedriger ist. Ist der Kunde Verbraucher betragen die Zinsen nur 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

e. Bei Auslandszahlungen hat der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren selbst zu tragen.

f. Wir behalten uns gegenüber unternehmerischen Kunden vor, Vorauszahlung zu verlangen. Wir behalten uns ferner vor, Vorauszah lungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

g. Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen dürfen wir ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft zu erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Erhöhung von Preisen für Vertragsbestandteile ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren. Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt, der Nachweis, dass die von uns vorgenommen Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgt ist.

h. Ist der Kunde Verbraucher, kann dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Preiserhöhungsmitteilung den laufenden Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. In diesem Falle wird bis zum Vertragsende das bisherige Entgelt berechnet, die Erhöhung also nicht wirksam. Die Zustimmung des Kunden gilt jedoch als erteilt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Kündigung ausspricht. Dies setzt voraus, dass wir den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen hingewiesen haben.

IV. Haftung

a. Wir haften generell nicht für Schäden, die durch eine Betriebsunterbrechung oder -einschränkung beim Kunden, der Unternehmer ist, hervorgerufen werden, es sei denn, der Eingriff war betriebsbezogen und ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Nicht zu betriebsbezogenen Eingriffen zählen insbesondere Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Reparaturen von zuvor bereits defekten Betriebsmitteln oder mit Beseitigungen von zuvor bereits vorliegenden Störungsfällen stehen und während der Dauer unserer Tätigkeit entstehen. Ebenfalls keine Betriebsunterbrechung oder -einschränkung aufgrund betriebsbezogener Eingriffe sind solche, die in Zusammenhang mit Wartungsarbeiten und/oder Software-Updates vorkommen.

b. Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf 1.000.000,00 € pro Haftungsfall.

c. Der Kunde trägt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates. Bei von uns verschuldetem Datenverlust ist unsere Haftung begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.

d. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

e. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch einen Erfüllungsgehilfen sowie in Fällen der gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Mitverschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen.

V. Sonstiges

a. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main. Für unsere Klagen gilt daneben nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

b. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefon und Telefax.

c. Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen uns verjähren, soweit in diesen AGB oder unseren Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, innerhalb der gesetzlichen Frist, längstens aber 24 Monate nach ihrer Entstehung.

e. Maßgeblich für die Einhaltung von Fristen ist der Zugang der jeweiligen Erklärung beim Vertragspartner.

f. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

g. Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, weil sie gegen Vorschriften zum Schutze von Verbrauchern verstoßen, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, unberührt.

 

 

Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

 

 

I. Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der SI NetConsult GmbH über die Erbringung von Dienstleistungen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der SI NetConsult GmbH.

II. Erbringung von Dienstleistungen

a. Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Tele- fonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar. Das heißt wir schulden nur das Tätigwerden, nicht aber den von dem Kunden beabsichtigten Erfolg, es sei denn, wir haben vertraglich ausdrücklich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

b. Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-System des Kunden auftretenden Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachensuche Bestandteil der Dienstleistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Art des Tätigwerdens liegt deshalb in unserem freien Ermessen. Dabei werden wir stets erst die nach unserem Ermessen nächstliegende, wahrscheinlichste Fehlerursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.

c. Ist nach unserer Einschätzung zur Fehlerbehebung die Beschaffung von Softwareprodukten, Hardwarekomponenten, Datenträgern, Farbbändern, Tonern, Batterien, Druckeinheiten oder anderem Verbrauchsmaterial erforderlich, werden wir stets erst einen gesonderten Auftrag des Kunden einholen. Erteilt der Kunde den von uns zur Fehlerbehebung vorgeschlagenen Auftrag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemühen, die neu beschaffte Ware anderweitig zu veräußern und einen evtl. Erlös dem Kunden gutschreiben.

d. Übernehmen wir vertraglich die (Erst-)Installation von kundeneigener oder auf den Kunden lizensierter Software, betrifft dies ausschließlich den vereinbarten Versionsstand in der auf dem von uns zur Verfügung gestellten Installationsmedium vorhandenen Fassung. Wir schulden nicht die Installation aller zum Zeitpunkt der Installation verfügbaren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Hersteller der Software empfohlen und auf dem Markt bereits verbreitet sind. Diese zu installieren ist allein Angelegenheit des Kunden, es sei denn etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigenem Ermessen spätere Versionsstände und Fassungen zu installieren, soweit uns der Kunde nicht schriftlich gegenteilige Weisungen erteilt hat.

e. Bei der Installation von Software stehen die Softwareeinstellungen (insbesondere Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen) in unserem pflichtgemäßen Ermessen, es sei denn, konkrete Vorgaben wurden vertraglich vereinbart.

f. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt nach Zeitaufwand nach der geltenden Preisliste, soweit nicht in Textform ein Festpreis vereinbart wurde.

g. Hat der Kunde Zeitkontingente für die Erbringung von Dienstleistungen bei uns erworben, kann er diese zu unseren gewöhnlichen Geschäftszeiten telefonisch oder schriftlich abrufen. Eine bestimmte Reaktionszeit schulden wir jedoch nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde.

h. Nicht verbrauchte Zeitkontingente können angespart und in den nachfolgenden Monaten in An-spruch genommen werden, wenn dies vereinbart ist. Ziff. V.4. unserer AGB bleibt hiervon unberührt.

III. Mitwirkungspflichten des Kunden

a. Übernehmen wir vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet-Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Bereitstellung entsprechender Leistungskapazitäten.

b. Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch uns selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen.

c. Der Kunde hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendigen Kennung und Passwort für einen Zugang mit

Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muss uns Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Unsere Wartezeiten gelten als Aufwand.

IV. Mängelansprüche

a. Wir erbringen unsere Leistungen als Dienstleistung auf Grundlage eines Dienstvertrags. Beim Dienstvertrag – anders als beim Werkvertrag, bei dem ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist – gibt es keine Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Nachlieferung oder Minderung. Wenn der Kunde mit unserer Leistung nicht zufrieden ist, kann er nur Vertrag – fristgemäß bzw. ordentlich oder fristlos bzw. außerordentlich – kündigen. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienstleistung berechnete Vergütung angemessen herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten.

b. Der Kunde hat das Recht, mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus einer nachgewiesenen Schlechtleistung ergeben, gegenüber unseren Vergütungsanspruch aufzurechnen.

c. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. auch unter dem Gesichts- punkt der Unmöglichkeit, der positiven Forderungsverletzung, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und der unerlaubten Handlung) – sind ausgeschlossen und bestehen nicht.

V. Laufzeit

a. Pflege-, Wartungs- und sonstige Serviceverträge, für die eine feste Vertragslaufzeit (12, 24 oder 36 Mona ten) vereinbart wurde, sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.

b. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen BVB obliegen- den Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VI. Sonstiges

VII. Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.

 

 

Besondere Vertragsbedingungen für das Leasing von EDV-Hardware

 

 

I. Leasinggegenstand, Dauer des Leasingvertrags, Leasingraten

1. Der Gegenstand des Leasingvertrags ergibt sich aus dem Auftrag. In ihm ist die Dauer des Leasingvertrags, die Höhe der Leasingrate und eine etwaige Sonderzahlung bestimmt.

2. Abweichungen bleiben vorbehalten, sofern sie die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, insbesondere keine negative Abweichungen von der Leistung darstellen. Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Leasinggegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Leasing-Nehmer zumutbar sind.

3. Sind mehrere Gegenstände des Bestandteil des Auftrags gilt diese Regelung für jeden Gegenstand individuell-

II. Vertragsabschluss

1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbes. auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Für die Vertragsannahme des Leasing-Gebers ist jedoch die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.

2. Dies gilt auch für die Vertragsaufhebung.

III. Beginn der Leasing-Zeit

Die Leasing-Zeit, die der im Leasingvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Nehmer vereinbarten Tag der Übergabe. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasing-Zeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Leasinggegenstands.

IV. Leasing-Entgelte und sonstige Kosten

1. Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands.

2. Eine vereinbarte Leasing-Sonderzahlung ist zusätzliches Entgelt neben den Leasingraten und dient nicht als Kaution. Durch sie werden Leasingraten nicht getilgt.

3. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Lieferung, Aufbau und Einrichtung und Aufwendungen hierauf sind, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen werden, gesondert zu bezahlen.

4. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Leasing-Nehmers sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der Leasingrate und gegebenenfalls der Sonderzahlung zu verlangen.

5. Das gleiche Recht haben beide Vertragspartner bei einer Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nach Vertragsabschluss, wenn sich dadurch die Anschaffungskosten des Leasing-Gebers verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Leasingrate und gegebenenfalls der Sonderzahlung um mehr als 5 %, kann der Leasing-Nehmer durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten.

6. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt der Leasing-Geber alle sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Umsatzsteuersatz an.

7. Ändern sich nach Vertragsabschluss bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlich oder behördlich festgesetzten Gebühren die vom Leasing-Geber zu verauslagenden Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung der Leasingrate verlangen.

8. Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers nach diesem Vertrag bleiben unberührt.

V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die erste Leasingrate ist zu Beginn der Leasingzeit fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Eine Leasing-Sonderzahlung ist – soweit nichts anderes vereinbart – zu Beginn der Leasingzeit fällig.

2. Die Forderungen wie z.B. Lieferung, Aufbau und Einrichtung und Aufwendungen hierauf sowie der vom Leasing-Geber verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasing-Nehmer zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig.

3. Alle weiteren Forderungen des Leasing-Gebers sind nach Rechnungsstellung fällig.

4. Befindet sich der Leasing-Nehmer mit mindestens zwei Raten im Verzug, ist der Leasing-Geber berechtigt, den Leasinggegenstands zur Sicherung seines Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die Weiterzahlung der Leasingraten entfällt. Der Leasing-Geber ist jedoch verpflichtet, die Hardware nach vollständigem Zahlungsausgleich an den Leasing-Nehmer zurückzugeben.

VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und sind nur dann verbindlich, wenn sie im Auftrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren.

2. Der Leasing-Nehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasing-Geber schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommt der Leasing-Geber in Verzug. Der Leasing-Nehmer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Leasing-Gebers auf höchstens 5 % des Preises des Leasinggegenstands entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasing-Nehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Leasingvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Leasing-Geber bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5. Höhere Gewalt oder beim Leasing-Geber oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Leasing-Geber ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Leasinggegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Leasing-Nehmer vom Vertrag zurücktreten.

VII. Übernahme und Übernahmeverzug

1. Der Leasing-Nehmer hat den Leasinggegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt gegen Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung.

2. Nach erfolglosem Ablauf ist der Leasing-Geber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Leasing-Nehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht imstande ist.

4. Verlangt der Leasing-Geber Schadenersatz, so beträgt dieser 25 % des Wertes des Leasinggegenstands entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Herstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasing-Geber einen höheren oder der Leasing-Nehmer einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Eigentumsverhältnisse,

1. Der Leasing-Geber ist Eigentümer des Leasinggegenstands.

2. Der Leasing-Nehmer darf den Leasinggegenstand weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen.

3. Der Leasing-Nehmer hat den Leasinggegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasing-Geber vom Leasing-Nehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasing-Nehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasing-Geber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten und Umbauten und Beschriftungen an dem Leasinggegenstand sind nur zulässig, wenn der Leasing-Geber vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Leasing-Gebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasing-Geber hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden. Der Leasing-Nehmer ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten und Umbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Leasing-Geber, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung bei Rückgabe noch vorhanden ist.

IX. Pflichten

1. Der Leasing-Nehmer hat alle sich aus dem Betrieb ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insb. die termingerechte Vorführung zu Sicherheits-Untersuchungen der Berufsgenossenschaften, zu erfüllen und den Leasing-Geber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen. Endet der Leasingvertrag im Monat einer fälligen Untersuchung, hat der Leasing-Nehmer diese vor Rückgabe durchführen zu lassen.

2. Der Leasing-Nehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Leasinggegenstands verbunden sind, insbesondere Wartungs- und Reparaturkosten. Werden Wartungsarbeiten gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers mit dem Ende des Leasingvertrages fällig, trägt deren Kosten der Leasing-Nehmer. Leistet der Leasing-Geber für den Leasing-Nehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung vom Leasing-Geber zu erbringen sind, kann er beim Leasing-Nehmer Rückgriff nehmen.

3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass der Leasinggegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Leasinggegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.

X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

Der Leasingnehmer muss den Leasinggegenstand angemessen versichern.

XI. Haftung

1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Leasinggegenstands haftet der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasing-Gebers.

2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasing-Nehmer oder anderen Personen durch den Gebrauch des Leasinggegenstands, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung des Leasing-Gebers für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

3. Der Leasing-Nehmer hat für eine angemessene Versicherung des Leasinggegenstandes Sorge zu tragen.

XII. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Der Leasing-Nehmer trägt die Kosten für Wartung nach den Vorschriften des Herstellers einschließlich dazugehöriger Verschleißreparaturen und Rundfunkgebühren und Copyright abgaben.

2. Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasing-Nehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.

3. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Betrieben, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

4. Begleicht der Leasing-Geber Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasingvertrages von ihm zu tragen sind, kann er beim Leasing-Nehmer Rückgriff nehmen.

XIII. Rechte des Leasing-Nehmers bei Mängeln am Leasingobjekt

1. Der Leasing-Geber tritt sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) des dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrags über den Leasinggegenstand sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den liefernden Händler oder sonstige Dritte an den Leasing-Nehmer ab. Soweit der Leasing-Nehmer Ansprüche gegen den liefernden Händler oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers des liefernden Händlers), ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.

2. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Leasing-Geber entstandenen Schadens werden nicht an dem Leasing-Nehmer abgetreten.

3. Dem Leasing-Nehmer stehen keine Ansprüche und Rechte gegen den Leasing-Geber wegen Mängeln an dem Leasinggegenstand zu.

4. Soweit Ansprüche und Rechte an den Leasing-Nehmer abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des liefernden Händlers oder Dritten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer die Rechte gem. Ziff. 1 nur zu, sofern der Leasing-Geber einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Der Leasing-Nehmer ist zunächst verpflichtet, Mängelbeseitigungsansprüche bei einem vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb geltend zu machen. Bleibt der Mängelbeseitigungsversuch erfolglos, wird der Leasing-Geber den Leasing-Nehmer nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Mängelbeseitigungsanspruches unterstützen.

6. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, den Leasing-Geber unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln zu informieren.

7. Verlangt der Leasing-Nehmer Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB und erklärt sich der liefernde Händler damit einverstanden oder wird der liefernde Händler rechtskräftig zur Lieferung einer mangelfreien Sache verurteilt, wird der Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten erst mit Übergabe des Ersatzgegenstandes in Vollzug gesetzt. Der Leasing-Geber erstattet dem Leasing-Nehmer die bis dahin vom Leasing-Nehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlung, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom Anspruchsverpflichteten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasing-Nehmers sind die Aufwendungen des Leasing-Gebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasing-Nehmer abzuziehen. Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Falle der Nachlieferung unmittelbar an den Leasing-Nehmer hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber unverzüglich eine schriftliche Übernahmebestätigung zu übersenden. Den Leasing-Nehmer treffen auch die erneuten Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hinsichtlich des neu gelieferten Leasinggegenstandes.

8. Erklärt sich der liefernde Händler mit der Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, ist der Leasing-Nehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasing-Nehmer mit dem Leasing-Geber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasing-Nehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

9. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasing-Nehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

10. Erhält der Leasing-Nehmer im Wege der Nacherfüllung einen Ersatzgegenstand, verpflichtet sich der Leasing-Nehmer, mit dem liefernden Händler zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den Leasing-Geber überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch unmittelbare Lieferung an den Leasing-Nehmer; er wird den Leasing-Geber vor Lieferung des Ersatzgegenstandes schriftlich informieren.

11. Im Falle der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Leasing-Nehmer entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten, wenn der liefernde Händler zur Rückabwicklung bereit ist oder aufgrund der Rücktrittsklage des Leasing-Nehmers rechtskräftig verurteilt wird. Der Leasing-Geber erstattet dem Leasing-Nehmer die bis dahin vom Leasing-Nehmer gezahlten Leasingraten und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlungen, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom liefernden Händler

erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Leasing-Nehmers werden die Aufwendungen des Leasing-Gebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Leasing-Nehmer abgezogen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruht. Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten.

12. Erklärt sich der liefernde Händler mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht einverstanden, ist der Leasing-Nehmer ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag verlange, zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung – Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Leasing-Nehmer mit dem Leasing-Geber über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Leasing-Nehmer nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt.

13. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Leasing-Nehmers erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasingraten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber den durch die Zurückbehaltung der Leasingraten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

14. Hat im Fall der Minderung der liefernde Händler einen Teil des Kaufpreises an den Leasing-Geber zurückgezahlt, berechnet der Leasing-Geber auf Verlangen des Leasing-Nehmers unter Berücksichtigung der festgestellten Minderung der Gebrauchstauglichkeit die Leasingraten neu auf Basis der bisherigen Berechnungsmethode.

XIV. Vertragsaufhebung und Kündigung

1. Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Leasing-Nehmer erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der Leasing-Geber den Leasingvertrag aufzuheben bereit ist. Unberührt von der Regelung des Abs. 1 bleiben die Kündigungsrechte nach Ziff. 2 u. 3.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Der Leasing-Geber kann insb. dann fristlos kündigen, wenn der Leasing-Nehmer

• mit zwei Leasingraten in Verzug ist;

• seine Zahlungen einstellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;

• bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasing-Geber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

• trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

3. Stirbt der Leasing-Nehmer und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Leasing-Geber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertrags-Monats kündigen.

4. Die Folgen einer Kündigung sind in Abschn. XV geregelt.

XV. Abrechnung nach Kündigung

1. Kündigt der Leasing-Geber berechtigt, kann er vom Leasing-Nehmer den Schaden ersetzt verlangen, der dem Leasing-Geber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dabei hat der Leasing-Geber Anspruch auf Vollamortisation unter Berücksichtigung eines durch Verkauf an den gewerblichen Handel zu erzielenden Verkaufserlöses. Zur Schadensminderung hat der Leasing-Nehmer die Möglichkeit, dem Leasing-Geber schriftlich innerhalb einer Frist von eine Wochen nach Rückgabe einen Kaufinteressenten zu benennen, der den Leasinggegenstand sofort zu einem den Vorstellungen des Leasing-Nehmers entsprechenden Preis bar bezahlt und abnimmt.

2. Auf alle Forderungen und Gutschriften wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.

XVI. Rückgabe

1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit ist der Leasinggegenstand zurückzugeben.

2. Bei Rückgabe muss der Leasinggegenstand in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Wird der Leasing-Gegenstand gegen den Willen des Leasing-Gebers nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden Tag der Vorenthaltung als Grundbetrag /30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Vorenthaltung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasing-Nehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

4. Ein Erwerb der Hardware vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

 

Besondere Vertragsbedingungen für die Vermietung

von Rechenzentrums-Kapazitäten sowie für Cloud-Service-Verträge

 

Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge der SI NetConsult GmbH über die die Bereitstellung von Rechenzentrums-Kapazitäten, insbesondere als Cloud- Leistungen in Form der Produkte „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Platform as a Service“ (PaaS) und „Software as a Service“ (SaaS). Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt. Daneben gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der SI NetConsult GmbH.

I. Unsere Leistungspflichten

1. Der Umfang unserer serverbasierten Hauptleistungspflichten ergibt sich aus dem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Wir stellen lediglich die jeweiligen Infrastrukturen sowie den Internet-Zugriff hierauf zur Verfügung. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Vertragsbestandteil.

2. Soweit wir dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung stellen, behalten wir uns Neu- Zuordnung vor, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist.

3. Wir betreiben und nutzen ausschließlich Rechenzentren in der Bundesrepublik Deutschland. Wir behalten uns vor, die notwendige Infrastruktur bei einem anderem Anbieter anzumieten, sollten die Verfügbarkeit, die technischen Voraussetzungen oder die räumliche Beschränkung des Server- Standorts nicht mehr gewährleistet sein. In diesem Fall teilen wir dies dem Kunden innerhalb von 4 Wochen vor dem geplanten Wechsel mit.

4. Für serverbasierte Leistungen stellen wir eine Verfügbarkeit von 99% sicher. Soweit für einzelne Services in diesen Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bezieht sich die Verfügbarkeit auf die Jahresgesamtzeit.

5. Als Ausfallzeiten gelten nicht die Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, verursacht durch Kunden und Kundensoftware, vom Kunden falsch installierter Software oder vom Hersteller verursachter Fehler in der eingesetzten Infrastruktur nicht zur Verfügung steht. Keine Ausfallzeiten sind ferner nicht die Zeiten der Ausfälle, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (externe DNS-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailsysteme, Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter) sowie Zeiten der planmäßigen Wartungen nach Ziff. 6, von denen der Kunde vorab in Kenntnis gesetzt wurde.

6. Wir führen an unseren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke können wir unsere Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. Wir werden solche Wartungsarbeiten soweit möglich in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen- oder -beschränkungen erforderlich sein, werden wir den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

II. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit erforderlich und zumutbar wirkt der Kunde bei einer Änderung z.B. durch eine erneute Eingabe von Zugangsdaten oder einfache Umstellungen seiner Systeme mit.

2. Der Kunde darf von beliebigen Rechnern auf unsere Server zugreifen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Die vertragsgemäße Inanspruchnahme unserer Leistungen ist davon abhängig, dass die vom Kun- den eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. den technischen Mindest-Anforderungen entsprechen, welche wir dem Kun- den mit unserem Angebot und Auftragsbestätigung bekanntgeben, und die vom Kunden zur Nutzung unserer Dienste berechtigten Nutzer mit der Bedienung vertraut sind. Im Übrigen wird der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen nur solche Hard- und Software einsetzen, die den in der Anlage in der Leistungszusammenfassung genannten Systemanforderungen genannten Mindestanforderungen entspricht. Wir behalten uns vor, diese Anforderungen von Zeit zu Zeit anzupassen. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Wir sind berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren und die betreffenden Seiten wieder zugänglich machen, sobald der Kunde uns nachweist, dass die Seiten so umgestaltet wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung nur in dem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wie dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert. Übertriebene Inanspruchnahme unserer Leistungen und Kapazitäten wird der Kunde vermeiden, um unser Gesamtsystem nicht zu beeinträchtigen und die Sicherheit unseres Netzes zu gewährleisten.

6. Gefährdet ein Kunde die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von unseren Netzen, Servern, Software oder Daten oder entsteht bei uns aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein solcher Ver- dacht, dass schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten eintreten, können wir den Service vorübergehend sperren oder beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung der Ausfallzeiten ausgenommen.

7. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nach- folgend „DoS“-Attacken) gilt, die der Kunde über unsere Rechenzentren ausführt.

8. Das gleiche gilt, wenn die Gefährdung über das System des Kunden entsteht, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat. Es wird klargestellt, dass diese Regelung auch für DoS-Attacken gilt, für die der Server des Kunden von Dritten benutzt wird.

9. Werden vom Kunden über unsere Server Spam-Mails versendet, können wir den Service sperren.

10. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Datentransfervolumen von 100 Gigabyte pro Monat ent- halten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Kunden beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Datentransfers.

11. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Gesamtspeichervolumen von einem Gigabyte enthalten. Das genutzte Gesamtspeichervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Kunden beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Speichervolumen.

12. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns zum Zwecke des Zugangs zu unseren Dienste erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und uns unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.

13. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches uns gegenüber zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten uns gegenüber widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von uns nutzen, haftet der Kunde uns gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

III. IaaS: Leistungsinhalt, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit wir „Infrastucture as a Service“ (kurz „IaaS“) erbringen, also der Kunde über das Internet auf bestehende Dienste innerhalb unseres Systems zugreift (insbesondere bei Inanspruchnahme sog. „virtueller Server“ in unseren Rechenzentren,) obliegt ihm die alleinige Verwaltung aller Recheninstanzen.

2. Wir überlassen dem Kunden die in dem Vertrag im Volumen bezeichneten Hardware- Infrastrukturen zur eigenverantwortlichen, für die Dauer dieses Vertrages ausschließlich durch die nachfolgenden Bestimmungen beschränkten Nutzung. Der Kunde ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme auf der Infrastruktur zu nutzen.

3. Die Nutzung erfolgt durch den Kunden in eigener Verantwortung und zu eigenen Zwecken.

4. Der Kunde darf durch die von ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (Rechenzentrumsinhalte) nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographischen und/oder erotischen Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seinen gegebenenfalls mit den Leistungen der in Zusammenhang stehenden für die Öffentlichkeit einsehbaren Internetauftritt nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden. SI NetConsult GmbH wird in den Fällen, in denen der Kunde gegen gesetzliche Verbote verstößt unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden einschalten.

5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Freihaltung der vollen, im Vertrag bezeichneten Infrastruktur zur exklusiven Nutzungsüberlassung. Kern der Leistung IaaS ist die jederzeitige Skalierbarkeit, d.h. so lange der Kunde die im Vertrag bezeichneten Infrastrukturvolumina nicht voll ausnutzt, müssen wir diese für ihn nicht freihalten, sondern können sie anderen Kunden zur Nutzung zur Verfügung stellen. Das Recht des Kunden, die Infrastrukturvolumina jederzeit zur vollständigen Nutzung abzurufen, bleibt hiervon unberührt.

6. Die gegenwärtig vom Kunden genutzten Recheninstanzen können je nach Anforderung unverzüglich im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen um weitere Instanzen erweitert oder verkleinert werden.

7. Wir gewähren dem Kunden vollen Zugriff auf die Instanzen im Rahmen der vereinbarten Höchst-

grenzen sowie im Rahmen der unter Ziff. I beschriebenen Verfügbarkeit der Leistung, wobei maßgeblich nicht die Jahresgesamtzeit ist, sondern die auf die Jahresgesamtzeit bezogenen Volumenhöchstgrenze. Soweit die Nutzbarkeit der Infrastruktur also beispielsweise zu 100 % der Jahresgesamtzeit, jedoch nur zu 90 % des vereinbarten Infrastrukturvolumens besteht, ist nach dieser Vereinbarung von einer Verfügbarkeit von 90 % auszugehen. Besteht die Nutzbarkeit der Infrastruktur beispielsweise zu 90 % der Jahresgesamtzeit und für 80 % des vereinbarten Infrastrukturvolumens, ist nach dieser Vereinbarung von einer Verfügbarkeit von 72 % auszugehen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

IV. PaaS: Leistungsinhalt, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit wir „Platform as a Service“ (kurz „PaaS“) erbringen, also eine Anwendung in unserem Rechenzentrum zur Nutzung durch den Kunden über das Internet zur Verfügung stellen, ist es die Obliegenheit des Kunden, sich selbst um die Aufteilung auf die eigentlichen Verarbeitungseinheiten zu kümmern. Im Unterschied zu IaaS hat der Kunde also keinen direkten Zugriff auf unsere Recheninstanzen. Er bringt ausschließlich seine Programmlogik in unsere Recheneinheit ein, die ihm gegenüber als Programmierschnittstelle auftritt.

2. Unsere Aufgabe ist die erforderliche Instanziierung der Verarbeitungseinheiten, die Organisation des Zusammenwirkens unterschiedlicher Komponenten und Softwareeinheiten sowie das Verteilen der zu verarbeitenden Daten.

3. Soweit wir dem Kunden Software zur internetbasierten Nutzung auf unserer IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellen, räumen wir dem Kunden ein zeitlich auf die Laufzeit der zugehörigen Hauptleistung beschränktes einfaches Nutzungsrecht für eigene und fremde Software, Programme oder Scripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang unserer Auftragsbestätigung ein. Eigentum oder ein dauerhaftes Recht zur Nutzung erwirbt der Kunde insoweit nicht.

4. Ein Recht zur Vervielfältigung wird nicht eingeräumt. Ein Recht, abgeleitete Nutzungsrechte einzuräumen, erhält der Kunde ebenfalls nicht. Auch ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Es ist insbesondere nicht zulässig, Kennzeichen und Hinweise wie Copyrights, Trademarks etc. zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen, die Software oder Softwarebestandteile nachzukonstruieren, zu decompilieren, zu deassemblieren, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.

V. SaaS: Urheberrecht, Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Soweit wir „Software as a Service“ (kurz „SaaS“) erbringen, wir also dem Kunden Software zur internetbasierten Nutzung auf unserer IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellen, räumen wir dem Kunden ein zeitlich auf die Laufzeit der zu- gehörigen Hauptleistung beschränktes einfaches Nutzungsrecht für eigene und fremde Software, Programme oder Scripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang unserer Auftragsbestätigung ein bzw. beschaffen ihm derartige Nutzungsrechte auf eigene Rechnung von dem jeweiligen Rechteinhaber. Eigentum oder ein dauerhaftes Recht zur Nutzung erwirbt der Kunde insoweit nicht.

2. Ein Recht zur Vervielfältigung wird nicht eingeräumt.

3. Ein Recht, abgeleitete Nutzungsrechte einzuräumen, erhält der Kunde nicht. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Es ist insbesondere nicht zulässig, Kennzeichen und Hinweise wie Copyrights, Trademarks etc. zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen, die Software oder Softwarebestandteile nachzukonstruieren, zu decompilieren, zu deassemblieren, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.

4. Wir sind gegenüber dem Kunden für eventuelle technische Unterstützung zuständig. Der Kunden wird sich mit Fragen und Supportanforderungen somit nicht an den Softwarehersteller wenden o- der im eigenen Namen dort Produkte, die Bestandteil des Vertrages mit uns sind, dort registrieren.

5. Es ist nicht gestattet, die Software für Zwecke einzusetzen, welche mit hohem Risiko direkt oder indirekt verbunden sind (No High Risk Use). Hierzu zählt auch der Einsatz in folgenden Bereichen: Luftfahrt (Flugsicherheit, Luft- und Raumfahrzeuge), Wasser- bzw. Kraftfahrzeuge, Kernkraftwerke oder militärische Verwendungszwecke, umweltrelevante Anlagen, finanzmathematische Anwendungen.

VI. Support; Service Level Agreement

1. Wir leisten für alle Cloud-Services Support im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen gemäß Auftrag und Auftragsbestätigung.

2. Für den Service richten wir für unsere Betriebszeiten einen Helpdesk ein, der mit fachlich qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern besetzt ist. Nur soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, ist außerhalb der Betriebszeiten eine telefonische Rufbereitschaft vorhanden.

3. Um die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Art, Umfang und Qualität für den Kunden transparent

zu machen, gelten folgende Service Level, die auf der Einordnung auftretender Funktionsbeeinträchtigungen in folgende Fehlerklassen nach DIN 66271:1995-06 beruhen und als Mess- und Bewertungsgrößen dienen:

a. Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Benutzer nicht arbeitsfähig ist.

b. Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Benutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.

c. Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Anwendung bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist.

d. Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Software, welche die Anwendung nicht einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit dem Programm im Wesentlichen bis auf weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.

4. Jede Fehlermeldung wird von uns nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse zugeordnet. Ein Vor- schlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weichen wir nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung.

5. Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

6. Im Falle eines Fehlers haben wir innerhalb unserer Betriebszeiten binnen der vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Kunden zu reagieren. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit für Fehlermeldungen der Fehlerklasse 1 ein Zeitraum von drei Stunden, für die Fehlerklasse 2 ein Zeitraum von 4 Stunden, für die Fehlerklasse 3 ein Zeitraum von einer Woche und für die Fehlerklasse 4 ein Zeitraum von zwei Wochen.

7. Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.

8. Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden an unserem Helpdesk per E-Mail oder über die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Telefonnummer.

9. Außerhalb unserer Betriebszeiten kann der Kunde Fehler nur über die telefonische Rufbereitschaft unter der in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Rufnummer melden, soweit dies zum Vertragsinhalt zählt. Werden Fehlermeldungen außerhalb unserer Betriebszeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauf folgenden betreuten Betriebszeiten als erfolgt. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.

10. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.

11. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen.

12. Bei gravierenden Fehlern und Funktionsunterbrechungen der Fehlerklassen 1 und 2 beginnen wir sofort im Anschluss an die Erstreaktion die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzen unsere Tätigkeit auch außerhalb unserer Betriebszeit fort. So lange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Kunden zu vertreten ist oder der Fehlerklasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen.

13. Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.

VII. Mängelhaftung

1. Die Haftung für Mängel an unseren Leistungen richtet sich unbeschadet Ziff. VI nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Nacherfüllungsanspruch ist über die Bestimmungen in Ziff. VI ausgeschlossen. Der Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt

2. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die zutreffend den Fehlerklassen 3 und 4 zugeordnet werden.

3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden zu, wenn wir Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach Setzen einer angemessenen Frist durch den Kunden nicht abstellen oder wir binnen der Reaktionszeiten nicht mit der Fehlerbeseitigung beginnen.

4. Fristsetzung hat in Schriftform zu erfolgen.

5. Nur für Kunden, die Unternehmer sind, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, die darauf zurück zu führen sind, dass der Kunde an der von ihm betriebenen Hardware

– die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,

– Änderungen vornimmt,

b. Dies gilt auch, soweit der Mangel zurückzuführen ist

– auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder,

– auf Fremdeingriffe.

c. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen stellen kei- ne Mängel dar.

d. Der Kunde muss die unsere Leistungen unverzüglich und fortlaufend auf Mängel prüfen und uns die Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich in reproduzierbarer Weise mitteilen. Verspätet und unzureichend gemeldet Mängel können nicht geltend gemacht werden.

VIII. Deliktische Haftung

Ergänzend zu unseren AGB gilt: Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung unserer Dienste Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen zulasten Dritter begeht oder zulässt, haftet er uns gegenüber unbeschränkt für die Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf solche Rechtsverletzungen begrün- det werden. Der Kunde unterstützt uns im erforderlichen Umfange bei der Rechtsverteidigung und trägt auch die hierbei für uns anfallenden Kosten.

IX. Kennzeichnung; Inhalte; Personenbezogene Daten

1. Wir sind nicht verpflichtet, die von dem Kunden auf unseren Systemen gespeicherten Daten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für alle auf den gemieteten Diensten abgelegten Inhalte. Der Kunde garantiert, keine illegalen Inhalte zu speichern, insbesondere auf unseren Servern ohne Zustimmung des Urhebers keine urheberrechtlich geschützten Werke, noch Inhalte zu hinterlegen oder zu nutzen, die gegen Strafbestimmungen verstoßen, insbesondere solchen des Jugendschutzes.

2. Sollten dem Kunden illegale Inhalte auffallen, ist er zur unverzüglichen Sperrung und Mitteilung an uns verpflichtet.

3. Wir behalten uns das Recht vor, potenzielle illegale Inhalte auf den vom Kunden gemieteten Diensten nach eigenem Ermessen zu sperren und den Kunden über die Sperrung zu informieren. Kommt der Kunde nicht binnen 10 Tagen seiner Verpflichtung zur Löschung der Inhalte nach o- der weist er uns innerhalb derselben Frist nach, dass die Inhalte nicht gegen Schutzgesetze verstoßen, sind wir ohne Zustimmung des Kunden zur Löschung berechtigt.

4. Verarbeitet der Kunde im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten Dritter, ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.

5. Wir werden die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern wir jedoch der Ansicht sind, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutz- rechtliche Vorschriften verstößt, werden wir den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.

6. Einzelheiten der Auftragsdatenverarbeitung sind in der Anlage „Auftragsdatenverarbeitung“ behandelt. Soweit dies zur Abrechnung erforderlich ist, dürfen wir Verkehrsdaten und/oder Abrechnungsdaten speichern und übermitteln. Wir werden Verkehrsdaten spätestens sechs Monate nach Versendung der Rechnung löschen, falls der Kunde nicht gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist Einwendungen erhoben hat. In einem solchen Fall dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

7. Der Kunde hat das Recht, eine vollständige Speicherung seiner Verkehrsdaten oder eine vollständige Löschung seiner Verkehrsdaten nach Rechnungsversand zu verlangen. Eine Speicherung der Verkehrsdaten nach dem Rechnungsversand unterbleibt, falls der Kunde von diesem Recht auf vollständige Löschung Gebrauch gemacht hat.

X. Datensicherheit

1. Die auf unseren Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert. Die Sicherungen werden redundant auf verschiedenen Rechnern abgelegt. Es werden Sicherungskopien der letzten 14 Tage aufbewahrt. Diese Sicherungen sind Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Kundendaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Kunden auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen.

2. Der Kunde hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten, insbesondere solche, die auf unseren Servern gespeichert werden, mindestens einmal täglich durch Kopien auf den eigenen Systemen gesichert werden, da diese zum Beispiel bei Schulungen, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Datensicherung auf unseren Servern ist nicht ausreichend, um

diese Obliegenheit zu erfüllen.

3. Auf Anforderung des Kunden werden wir während der Vertragslaufzeit eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf unserem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Datenformat.

4. Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – werden wir die gespeicherten Daten im Interesse des Kunden noch ein Jahr lang speichern (»Karenzzeit«), damit der Kunde die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht. Hierauf wird der Provider bei Vertragsbeendigung besonders hinweisen.

5. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik Vertraulichkeit nicht umfassend gewähr- leistet werden kann. Der Kunde weiß, dass wir auf die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnten. Wir verpflichten uns jedoch, dies nur zu tun, wenn der Kunde uns hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion unserer Dienste erforderlich ist. Datenschutzbestimmungen werden durch uns unbedingt eingehalten. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Kundendaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb unserer Verantwortung.

6. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und bei uns gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge. Gegen Aufpreis, der individual vereinbart werden muss, können wir gesicherte Verbindungen zur Verfügung stellen.

XI. Sonstiges

Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGB vor.